Allgemeine Geschäftsbedingungen der ZANDER Brennstoffe & Service KG (Stand 25.05.2016)

§ 1 Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Kunden. Unsere ergänzenden und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen abändernden Vereinbarungen sowie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber Unternehmern gehen diesen Bestimmungen vor, sofern sie von ihnen abweichen. Zander Brennstoffe & Service KG wird nachfolgend auch als Verkäufer bezeichnet.

§ 2 Geltungsbereich

Dem Angebot, der Bestellung und dem Vertragsverhältnis liegen ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. § 1 bleibt unberührt.

§ 3 Beschaffenheit der Ware

Die Beschaffenheit der gelieferten Ware entspricht den allgemeinen handelsüblichen DIN-Normen. Alle Muster, Proben, Mitteilungen von Analysedaten geben unverbindliche Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware. Abweichungen im handelsüblichen Rahmen sind zulässig. Eine Bezugnahme auf derartige Normen, Objekte und Daten begründen keine Zusicherung durch uns als Verkäufer.

§ 4 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach Absendung durch den Kunden anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden. 2. Bestellt der Kunde die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden. 3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht durch uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises unser Eigentum. 2. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung weiterzuveräußern, weiterzuverarbeiten oder mit anderen Sachen untrennbar zu vermengen, zu vermischen oder zu verbinden, solange er unsere Forderungen nach § 5 Nr. 1 nicht bezahlt hat. 3. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis der Menge der von uns gelieferten Ware zu der nicht in unserem Eigentum stehenden Ware, mit der unsere Ware vermischt, vermengt oder verbunden wurde. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wurde. 4. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen. 5. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach § 5 Nr. 4 dieser Bestimmungen, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. 6. Bei Verträgen mit Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich in diesem Fall auch auf den anerkannten Saldo, soweit wir Forderungen gegenüber dem Kunden in laufender Rechnung buchen (Kontokorrent-Vorbehalt). Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

§ 6 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz verarbeitet und genutzt. Personenbezogene Daten, die erforderlich sind, um ein Vertragsverhältnis mit dem Nutzer einschließlich seiner inhaltlichen Ausgestaltung zu begründen oder zu ändern sowie personenbezogene Daten zur Bereitstellung und Erbringung der vertraglichen Leistung, verarbeitet oder nutzen wir nur, soweit der Kunde eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift es erlaubt. Der Kunde willigt darin ein, dass wir seine personenbezogenen Daten an Dritte übermitteln, die wir zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden beauftragen, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden bzw. zu Abrechnungszwecken erforderlich ist.

§ 7 Preise / Zahlungen

1. Sämtliche Preise gelten zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. 2. Preise sind freibleibend, berechnet werden die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise, wenn nicht bei Vertragsschluss etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. 3. Die Preise gelten ab Lager des Verkäufers oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk, ausschließlich Verpackung, soweit keine abweichende Regelung getroffen wurde. 4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet. 5. Wir sind berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten eine Erhöhung unserer Einkaufspreise, Herstellungs-, Personal- oder Transportkosten erfolgt. Bei einer Preissteigerung von mehr als 5% kann der Kunde, soweit er Verbraucher ist, innerhalb von zwei Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung, spätestens vor dem mitgeteilten Auslieferungstermin, vom Vertrag zurücktreten. 6. Ein angemessener Mehrpreis kann von uns auch bei Teillieferungen verlangt werden, wenn uns bei der Auftragserteilung nicht bekannt war, dass in bestimmten Teilpartien geliefert werden soll. 7. Zahlungen sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Verkäufer. 8. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt erfüllungshalber und bedarf unserer Zustimmung; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Kunde. 9. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden – insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest – ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden sowie gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe erfüllungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. 10. Unsere Rechnungen gelten als anerkannt, sofern nicht nach spätestens 14 Tagen ab Rechnungsdatum ein schriftlicher Widerspruch bei uns eingegangen ist. 11. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt wurden. 12. Die Abtretung der Rechte oder die Übertragung der Verpflichtungen des Käufers aus dem Kaufvertrag sind ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zulässig. 13. Gegenüber Unternehmern gehen soweit nichts anderes vereinbart ist, sämtliche Frachtkosten für den Transport zum Käufer zu dessen Lasten. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. 14. Sollte sich eine die einem Vertragsverhältnis mit dem Kunden zu Grunde gelegte O.M.R.Notierung verändern oder nicht mehr veröffentlicht werden, werden sich die Parteien auf vergleichbare, dem bisherigen Ergebnis möglichst nahekommende Methode der Preisfindung einigen. 15. Gegenüber Unternehmern ist der Verkäufer bei Dauerschuldverhältnissen berechtigt, die vereinbarten Preise anzuheben, wenn nach Vertragsabschluss einen Erhöhung der Mineralölsteuer, der Mehrwertsteuer oder des Erdölbevorratungsbeitrages erfolgt. 

§ 8 Lieferung / Gefahrübergang

1. Für unsere Lieferungen ist die Verladestelle Erfüllungsort. Sofern ein Anliefern vereinbart wurde, trägt der Kunde nach der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt während der Versendung die Gefahr des zufälligen Untergangs sowie der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache. 2. Ist eine Lieferung vereinbart, so erfolgt sie an die vereinbarte Stelle. Bei geänderter Anweisung trägt der Kunde hierfür die Kosten. Teillieferungen sind zulässig. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen sämtliche Frachtkosten für den Transport zum Kunden zu dessen Lasten. Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Eine Transportsicherung existiert nicht. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Kunden beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen. 3. Gegenüber Unternehmern gilt, dass Erfüllungsort das jeweilige Versorgungslager des Verkäufers ist, soweit keine abweichende Regelung getroffen wird. Versendet der Verkäufer die Ware auf Verlangen des Käufers an dessen Wohnort/Sitz oder an einen anderen von ihm benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr, auch bei Lieferung „frachtfrei“, in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder dem Spediteur übergibt. 4. Der Käufer hat für eine sofortige Abnahmebereitschaft zu sorgen. Er haftet dem Verkäufer für alle aus einer verzögerten Abnahme entstehenden Kosten und Schäden, insbesondere bei einer verzögerten Entleerung des Tankwagens sofern der Käufer dies zu verschulden hat. 5. Ist Lieferung frei Haus oder frei Lager vereinbart, so setzt dies voraus, dass die Abladestelle auf einem für LKW gut befahrbaren Weg zu erreichen ist. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Mehrkosten aus fehlender Abnahmebereitschaft an der Lieferstelle und Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden. 6. Lieferfristen und –termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. 7. Ereignisse oder Umstände, die uns die Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorübergehend oder dauernd ganz oder teilweise unmöglich machen berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, einzuschränken oder wegen des nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Dabei ist unerheblich, ob die Behinderungen bei uns selbst oder unseren Lieferanten eintreten oder vorliegen. 8. Dauerhafte Betriebsstörung durch höhere Gewalt, Streik oder Rohstofferschöpfung berechtigen uns zum Rücktritt von noch nicht erfüllten Verträgen. 9. Der ausliefernde Fahrer kann die Befüllung verweigern, soweit er Zweifel an der Betriebssicherheit des Tanks des Kunden hat. 10. Sofern mit dem Kunden ein Vertrag zum Bezug von Produkten des Verkäufers mit einer Regelung von Mindestabnahmeverpflichtungen und/oder ratierlichen Abnahmezyklen besteht, kann der Verkäufer Restmengen aus dem ratierlichen Abnahmezyklus oder zum Vertragsende aus der gesamten vertraglichen Abnahmemenge mit einer Frist von 10 Werktagen dem Käufer zur Abnahme andienen. Nach ergebnislosem Verstreichen der Frist kann der Verkäufer weiterhin Erfüllung nebst Schadensersatz verlangen oder jederzeit vom Vertrag oder dessen noch unerfüllten Teil zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Der Verkäufer ist nach ergebnisloser Andienung der jeweiligen Restmenge bei sinkenden Preisen auf dem Mineralölmarkt im eigenen Ermessen berechtigt, die Differenz vom vertraglich mit dem Kunden vereinbarten Preis (inkl. Energiesteuer, Mehrwertsteuer, EBV und Liefer-/Frachtzuschläge) zum tagesaktuellen Marktpreis (zzgl. Energiesteuer, Mehrwertsteuer, EBV und Liefer-/Frachtzuschläge) oder die Differenz zum gezahlten Preis des Lieferanten des Verkäufers im Falle eines Rückkaufs (Wash-Out) der vom Kunden nicht abgenommenen Mengen als Schadensersatz zu berechnen. Im Falle der Überschreitung der für den ratierlichen Abnahmezyklus vereinbarten Menge wird der Verkäufer die überschrittene Menge nach handelsüblichen Tagespreisen des Abholtages (zzgl. Energiesteuer, Mehrwertsteuer, EBV und Liefer/Frachtzuschläge) abrechnen. 11. Gegenüber Unternehmern ist der Verkäufer bei Lieferverzögerungen von seiner Leistungspflicht für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Auswirkung befreit. Dies gilt bei außergewöhnlichen Ereignissen im In- und Ausland, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, die Leistung trotz der gebotenen Sorgfalt für ihn nicht oder zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen zu erbringen ist, z.B. bei höherer Gewalt, unverschuldeten Betriebsstörungen, Liefer- und Herstellungsprobleme des Vorlieferanten, Maßnahmen des Arbeitskampfes, Aussperrungen, bei Störung der Versorgung mit Rohölen und/oder Mineralölprodukten, insbesondere durch Ereignisse im Bereich von Rohölförderländern, bei Schwierigkeiten oder Behinderung oder Verzögerung des Transports und bei staatlichen Maßnahmen. Der Verkäufer ist gegenüber dem Unternehmer berechtigt, innerhalb angemessener Frist die ausgefallenen Mengen nachzuliefern. Reichen in den vorgenannten Fällen die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Leistungspflichten gegenüber dem Käufer vorzunehmen. 

§ 9 Annahmeverzug

Die Übergabe im Sinne von § 8 Nr. 1 dieser Bestimmungen steht es gleich, wenn der Kunde in Verzug der Annahme kommt. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 10 Gewährleistung

1. Es wird für den Fall, dass eine Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar ist, die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung vereinbart. Grundsätzlich kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung der Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Mangelhaftigkeit steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. 2. Offensichtliche Mängel sind – wenn möglich – bereits bei Auslieferung anzuzeigen. Der Kunde muss uns innerhalb einer Frist von zwei Wochen, bei Heizöl 24 Stunden, nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Für Unternehmer gilt die Rüge und Anzeigepflicht gemäß §377 HGB. 3. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei neuen Waren zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Gegenständen ist die Gewährleistungszeit auf ein Jahr begrenzt. § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist bei neuen Gegenständen hingegen ein Jahr und bei gebrauchten Waren ist die Gewährleistung ausgeschlossen. 4. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt. 5. Wählt ein Unternehmer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Unternehmer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben. 6. Verluste oder Beschädigungen auf dem Transport sind vom Käufer beim Transporteur zu reklamieren und vor Übernahme der Ware bescheinigen zu lassen. 7. Bei vom Verkäufer übergebenen Proben oder Mustern sind deren Eigenschaften nur dann als Vertragsgegenstand anzusehen, wenn diese schriftlich vereinbart wurden. Dies gilt auch für alle Analyseangaben und Spezifikationen einschließlich der Höchst- und Mindestangaben. 

§ 11 Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei Unternehmern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden sowie bei Ansprüchen des Kunden aus Produkthaftung. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 2. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

§ 12 Behälter

Pfandflaschen sind bis zum Ablauf des 6. Monats nach Lieferung an uns zurückzugeben; danach berechnen wir die ortsübliche Miete. Die Lagerung aller vom Verkäufer überlassenen Gebinde erfolgt auf Gefahr des Kunden. Der Kunde ist für die Einhaltung der Lagerbedingungen verantwortlich. Die Verwendung der Gebinde zu anderen als vertragsgemäß vorgesehenen Zwecken ist nicht gestattet. Verloren gegangene bzw. zerstörte Gebinde und Behälter sind zum Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft.

§ 13 Schufa-Klausel/Auskunfteien

 1. Der Kunde willigt ein, dass wir die für den Wohnsitz des Kunden zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditversicherung) oder den weiteren Wirtschaftsauskunfteien Bürgel, Verband der Vereine Creditreform und Creditreform Experian GmbH sowie Info Score Consumer Data über die Beantragung, die Aufnahme und Beendigung dieses Kommunikationsvertrages übermittelt und Auskünfte über den Kunden von der SCHUFA und o.g. Auskunfteien erhält. Der Kunde willigt ein, dass wir zum Zwecke der Bonitätsprüfung Auskünfte über personenbezogene Daten von verbundenen Unternehmen einholen, verarbeiten und weitergeben. Unabhängig davon werden den o.g. Wirtschaftsauskunfteien auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. Kündigung wegen Zahlungsverzugs, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) dieses Vertrages gemeldet. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten Interessen, eines Vertragspartners der Wirtschaftsauskunfteien oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Kunden nicht beeinträchtigt werden. Die Wirtschaftsauskunfteien speichern die Daten, um den ihr angeschlossenen Kreditinstituten, Kreditkartenunternehmen, Leasinggesellschaften, Einzelhandelsunternehmen einschließlich des Versandhandels und sonstigen Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite an Konsumenten geben bzw. Kommunikationsdienste anbieten, Informationen zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit von Kunden geben zu können. An Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen und einer der o.g. Wirtschaftsauskunfteien angeschlossen sind, können zum Zweck der Schuldnerermittlung Adressdaten übermittelt werden. Die Wirtschaftsauskunfteien stellen die Daten ihren Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Es werden nur objektive Daten ohne Angabe des Kreditgebers übermittelt; subjektive Werturteile, persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind in o.g. Wirtschaftsauskunfteien-Auskünften nicht enthalten. Der Kunde kann Auskunft bei den o.g. Wirtschaftsauskunfteien über seine betreffenden gespeicherten Daten erhalten. Die jeweils zuständigen Geschäftsstellen sind bei uns zu erfragen. Der Kunde willigt ein, dass im Falle eines Wohnsitzwechsels die vorgenannten Wirtschaftsauskunfteien die Daten an die dann zuständigen Wirtschaftsauskunfteien übermitteln.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 2. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Abbedingung der Schriftformklausel. 3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Hauptsitz des Verkäufers zuständige Gericht; dem Verkäufer steht es dabei frei, am Gerichtsstand des Käufers zu klagen. 4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

§ 15 Widerrufsrecht für Verbraucher

Verbrauchern steht das gesetzliche Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen zu. Weitere Informationen entnehmen Sie der gesonderten Widerrufsbelehrung, welche unter www.zanderbrennstoffe.de abrufbar ist.

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